Espresso Partner Pool Garantiebedingungen der Verlängerung auf 5 Jahre

Verlängerung der gesetzlichen Garantie für Kaffeemaschinen, -mühlen und Gelato-Maschinen

In Zusammenarbeit mit Ihrem ESPRESSO PARTNER POOL Fachhändler, bzw. MARKENPARTNER

Inhalt:

1. Erweiterter Deckungsschutz – Das müssen Sie wissen

2. Schadenservice – Das ist im Schadenfall zu tun

3. Garantieversicherung – Was ist gedeckt, was nicht

1. Erweiterter Deckungsschutz

Diese Versicherung bietet Ihnen eine Garantieverlängerung für Siebträgermaschinen, Kaffeemaschinen, Kaffeemühlen und Gelatomaschinen, die mit ihren Leistungen über die Herstellergarantie des Gerätes hinausgehen. Die 5 Jahre Schutz auf Material- und Herstellungsfehler garantieren Ihnen, dass hier keinerlei zusätzliche Kosten auf Sie zukommen, falls das geschützte Gerät innerhalb der Laufzeit defekt werden sollte, also einen Schaden aus den genannten Gründen erleidet. Ersatzteile und Arbeitszeit sind durch die Garantieversicherung ebenfalls abgedeckt. Der Kassenbeleg mit Gerät und diesem Zertifikat der Garantieverlängerung auf 5 Jahre stellt für Sie den Nachweis und die Berechtigung dar, im Falle eines Schadens am Gerät die Leistungen einzufordern. Die Versicherung ist im Kaufpreis der Maschine enthalten und nach Kaufdatum daraufhin 5 Jahre lang gültig.

2. Schadenservice

Zur Anmeldung eines Schadens nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem ESPRESSO PARTNER POOL Fachhändler/Markenpartner auf. Hierbei handelt es sich um Schäden, die durch den normalen Gebrauch der geschützten Maschine entstanden sind. Informieren Sie Ihren ESPRESSO PARTNER POOL Fachhändler/Markenpartner zur Analyse und Reparatur. Falls es sich um einen Maschinenschaden aufgrund von Material- und Herstellerfehlern handelt, bezahlen Sie innerhalb der 5 Jahre Laufzeit der Garantieversicherung keine Reparaturkosten. Falls sich die Reparatur als unwirtschaftlich erweisen sollte, haben Sie durch die Garantieversicherung das Recht auf einen Neugerätewert-Ersatz wie später beschrieben. Bei einem Maschinentausch durch den Hersteller aufgrund von Material- und Herstellerfehlern, behalten Sie bitte den Austauschlieferschein. Dieser gilt zusammen mit dem ursprünglichen, originalen Kassenbeleg als Nachweis für eventuell weitere Schadensansprüche.

Neugerätewert-Ersatz bedeutet, dass Sie im Falle eines Totalschadens oder einer unwirtschaftlichen Reparatur als Ersatz für Ihre alte, defekte Maschine eine Neumaschine erhalten, die technisch der alten Maschine zumindest gleich gestellt ist. Bei Verfügbarkeit gleichwertiger Maschinen besteht kein Anspruch auf technisch bessere, selbst wenn diese dem ursprünglichen Anschaffungswert entsprechen würden. Bitte beachten Sie, dass die alte Maschine inkl. aller Original-Zubehörteile in dem Besitz des Vertragshändlers übergeht und die zugehörige Garantieversicherung als erloschen gilt. Senden Sie daher bei einem Ersatz der Maschine alle Original-Zubehörteile, am besten in der Originalverpackung, zurück. Verbesserungen der Maschine durch „Aufrüstungen“ können Sie gerne gegen einen Aufpreis bei Ihrem ESPRESSO PARTNER POOL Fachhändler/Markenpartner erhalten. Als Leistungsbeginn für die Garantieversicherung gilt der Tag der Fakturierung. Leistungsende ist in jedem Fall 5 Jahre nach Maschinen-Rechnungsdatum. Bei Ersatz einer Maschine nach einem Totalschaden (unwirtschaftliche Reparatur etc.) gilt die zugehörige Garantieversicherung als erloschen. Für die Neumaschine ist selbstverständlich wieder ein neue Garantieversicherung enthalten.

3. Garantieversicherung

Die Garantieversicherung ist nur gültig in Verbindung mit der Originalrechnung (keine Kopien). Verbrauchsmaterial und Verschleißteile sind nicht gedeckt. Die Verwendung außerhalb der vom Hersteller angegebenen Zwecke und Betriebsvorschriften ist nicht gedeckt. Dies gilt auch für jeglichen Schaden, der durch Missbrauch oder unsachgerechten Gebrauch entstanden ist. Der Schutz sowie die Garantieverlängerungen beziehen sich auf den Auslieferungszustand der Maschine. Garantien der Maschinenhersteller sind vorrangig leistungspflichtig sowie sämtliche sonstige Haftungen oder vertragliche Verpflichtungen Dritter. Grundsätzlich gilt eine subsidiäre Haftung als vereinbart. Anderweitig bestehende Versicherungen oder Haftungen Dritter beim Maschineninhaber sind im Schadensfall vorrangig zu belasten. Bei gedeckten Totalschäden (auch bei defekten Original-Zubehörteilen) geht nach Ersatzleistung, die entsprechende Maschine inkl. aller Zubehörteile (Netzteile, Kabel, Handbücher, etc.) in den Besitz des Fachhändler über. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zwei Wochen übernimmt der Vertragshändler die fachgerechte und kostenlose Entsorgung. Zerkratzen und Verschrammen gelten nicht als gedeckte Schäden, solange die technische Funktionalität nicht in Mitleidenschaft gezogen ist.

Weiterhin sind Schäden, die den vom Hersteller vorgegebenen Betrieb des Gerätes nicht beeinträchtigen (kosmetische Beeinträchtigungen wie Kratzer etc.) nicht gedeckt. Durch Fachpersonen durchgeführte Arbeiten (Lieferung, Installation, Aufbau etc.) unterliegen deren Haftung. Grundsätzlich wird kein Ersatz für Haftpflicht-, Sachfolge- und Vermögensschäden geleistet. Schäden durch normale, übliche Abnutzung und Verschleiß sowie eventuelle Kosten für Service, Justage- und Reinigungsarbeiten werden nicht ersetzt. Dies gilt auch für eine allmähliche Verschlechterung der Maschinenleistung. Schäden in Folge nicht oder zu spät durchgeführter Entkalkung, Reinigung und Wartung, gelten nicht als mitversichert. Serienschäden in Verbindung mit Rückrufaktionen des Herstellers fallen nicht unter die Garantieverlängerung. Schäden durch Reparaturversuche oder Eingriffe Dritter ohne Autorisierung sind nicht gedeckt. Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder dritte Personen verursacht werden sind nicht gedeckt. Schäden durch ein unerklärliches Verschwinden der Maschine (z.B. durch Verlieren, Vergessen oder unbeaufsichtigtes Liegenlassen) sind nicht gedeckt. Schäden, die angemeldet werden, jedoch durch die Nichteinbringbarkeit der Maschine nicht nachgewiesen werden können, sind nicht gedeckt. Kosten durch Schäden, die keine Maschinenschäden sind oder sich nachträglich als keine Maschinenschäden erweisen, sind nicht gedeckt. Zusätzlich gekauftes Zubehör ist nicht gedeckt. Schäden, die durch die Verwendung oder in Folge von schadhaftem externen Zubehör eintreten, sind nicht gedeckt. Voraussetzung für den Anspruch auf kostenfreie Mangelbeseitigung ist die Vorlage dieses durch einen autorisierten Händler ausgefülltes Zertifikat und des Kaufbeleges. Falls in der Laufzeit der Garantieversicherung die geschützte Maschine getauscht wurde (Garantietausch durch Hersteller etc.), müssen bei Einforderung einer Leistung aus der Garantieversicherung auch die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.) vorgelegt werden.

Angemeldete Schäden ohne genaue Schadenhergangs-Beschreibung werden nicht bearbeitet und sind bis zur vollständigen Klärung nicht gedeckt. Bei jeglicher Bewertung ob ein Schaden als gedeckt gilt, zählt die Ursache des Schadens. Der Maschineninhaber oder dessen Bevollmächtigter ist für die geschützte Maschine verantwortlich. Dies schließt auch eine sorgsame und vorausschauende Verwahrung mit ein. Ein Schadensfall bei dem die, dem Maschineninhaber zumutbare, Sorgfalt ausser Acht gelassen wurde, findet keine Deckung.

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